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Dauerparker-Mietvertrag:
Der Betreiber der HAFENgarage und Vertragspartner für diesen Mietvertrag ist die Immobilien-Solutions Münster GmbH (ein 100%iges Tochterunternehmen der VR Bank Westfalen-Lippe), im Folgenden Vermieter genannt.
Durch die Zahlung des entsprechenden Mietpreises wird die Nutzung innerhalb der vereinbarten Zeit gestattet. Die monatliche Miete ist entsprechend der gültigen Entgeltordnung zu entrichten und wird vom Vermieter durch das Sepa-Lastschriftverfahren eingezogen. Kosten für nicht einlösbare Entgelte gehen zu Lasten des Mieters. - Mehrfach-, Vorsteck-Tickets: Der Betreiber der HAFENgarage und Vertragspartner dieser Tickets ist die Immobilien-Solutions Münster GmbH (ein 100%iges Tochterunternehmen der VR Bank Westfalen-Lippe eG), im Folgenden Vermieter genannt. Durch die Zahlung des entsprechenden Preises wird die Nutzung gestattet. Das Entgelt für die erworbenen Tickets wird vom Vermieter durch das Sepa-Lastschriftverfahren eingezogen. Kosten für nicht einlösbare Entgelte gehen zu Lasten des Mieters.
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Dauerparker-Mietvertrag:
- Die ISM stellt dem Mieter einen oder mehrere Einstellplätze für Kraftfahrzeuge nach Maßgabe der Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieser Allgemeinen Einstellbedingungen zur Verfügung. Die in den Einfahrten der HAFENgarage ausgehängte Garagenordnung ist Bestandteil dieser Einstellbedingungen. Mit der Bestellung von Dauerparker-, Mehrfach- und/oder Vorsteck-Tickets erkennt der Mieter diese Allgemeinen Einstellbedingungen und mit dem Einfahren in das Parkobjekt die Garagenordnung an.
- Die Verwahrung oder Überwachung der eingestellten Kraftfahrzeuge sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Vermieter übernimmt keine Obhutspflichten für abgestellte Fahrzeuge und deren Inhalt. Die Benutzung des Parkobjektes erfolgt auf eigene Gefahr. Der Mieter sichert zu, das Parkobjekt nur für den üblichen Gebrauch einer solchen Einrichtung zu nutzen.
- Der Mieter hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz, ausgenommen bei Verträgen mit reserviertem Stellplatz. Er ist berechtigt, jeweils einen freien Stellplatz anzufahren und zu benutzen. Es besteht kein Anspruch auf Freihaltung eines Stellplatzes.
- Der Mieter erhält eine Codekarte und/oder andere Zutrittsmedien. Gehen ein oder mehrere Zutrittsmedien verloren, so muss der Mieter dies unverzüglich dem Vermieter anzeigen. Für Ersatzgestellung werden Entgelte gem. aktueller Preis- und Entgeltliste fällig. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind diese Zutrittsmedien unverzüglich, spätestens bis zum 7. Tag nach Vertragsbeendigung zurückzugeben. Erfolgt dies nicht, wird eine Entgelt gem. aktueller Preis- und Entgeltliste fällig. Dauerparkkarten sind nicht übertragbar.
- Die ununterbrochene Höchsteinstelldauer für Dauerparker beträgt vier Wochen, soweit keine individualvertragliche Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist die ISM berechtigt, den Mieter oder den Halter des Kfz unter Androhung der Räumung aufzufordern, das Kfz zu entfernen. Entfernt der Halter das Fahrzeug nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang dieser Aufforderung, ist die ISM berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters zu entfernen.
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Bei einem Dauerparker-Mietverhältnis kann dieses von beiden
Vertragspartnern, wenn es unbefristet vereinbart wurde, unter Einhaltung einer
Frist von 14 Tagen zum Ende eines Monats ordentlich gekündigt werden. Im
Übrigen gilt hinsichtlich der Kündigungsfristen und Preisanpassungen Folgendes:
- Bei zeitlich unbefristeten Verträgen: der Mietvertrag ist mit 14-tägiger Frist zum Monatsende kündbar.
- Vorzeitige Kündigung bei zeitlich befristeten Verträgen: es wird ein Entgelt gem. der dann aktueller Preis- und Entgeltliste erhoben.
- Preisanpassungen bei zeitlich befristeten Verträgen: dem Mieter steht ein Sonderkündigungsrecht zum dann folgenden Monatsende zu. Dem Vermieter steht im Falle des Eigenbedarfs ein Sonderkündigungsrecht bei zeitlich befristeten Verträgen zu. Der Vermieter ist berechtigt eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen, wenn er die Parkflächen für sich selbst, die Muttergesellschaft, Schwestergesellschaften, Mieter/Nutzer des VR-Bankgebäude-Komplexes benötigt.
- Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grunde außerordentlich mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt, z.B. vertragswidriger Gebrauch, Verstoß gegen behördliche Vorschriften und Zahlungsrückstand. Ein Zahlungsrückstand in diesem Sinne liegt vor, wenn der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist.
- Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter haftet der Mieter für den Ausfall der Miete, jedoch höchstens bis zu dem Termin, an welchem das Vertragsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beendet gewesen wäre.
- Der Vermieter ist berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Abmahnung nicht nachkommt. Bei schwerwiegenden Verstößen, sowie bei unpünktlicher Bezahlung der Miete ist keine Abmahnung erforderlich.
- Bei Kündigung und Wiederanmietung innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 6 Wochen erheben wir ein einmaliges Entgelt in Höhe einer Brutto-Monatsmiete für ein 24h/7T-Ticket. Dieses Entgelt wird nicht erhoben bei einem Wechsel von einem zeitlich unbefristeten in einen zeitlich befristeten Vertrag.
- Das Parkobjekt kann nur während der Öffnungszeiten befahren bzw. verlassen werden. Außerhalb der Öffnungszeiten ist ein Betreten der Garage nicht möglich. Für das Ausfahren während der Schließzeiten des Parkobjektes berechnet der Vermieter eine Öffnungspauschale gem. aktueller Preis- und Entgeltliste. Eine derartige Nachtöffnung kann durch den Vermieter nicht garantiert werden.
- Die Garage ist nur für Personenkraftfahrzeuge, entsprechend der an den Einfahrten jeweils ausgewiesenen Höhen und Gewichtsbeschränkungen erlaubt. Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung sowie Fahrzeuge mit Anhänger dürfen die Garage nicht befahren. In Garagen, in denen sich Abstellflächen für Fahrräder befinden, sind die Fahrräder zu schieben. Der Mieter verpflichtet sich platzsparend innerhalb der vorgegebenen Stellplatzmarkierungen zu parken.
- Die ISM haftet vorbehaltlich dieser Einstellbedingungen nur für Schäden, die von ihr ihrem Personal oder ihren Beauftragten verschuldet wurden. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden vor Verlassen der Garage gegenüber dem Vermieter, dem Garagenpersonal vor Ort oder über eine Sprechverbindung der Leitstelle, anzuzeigen. Sollte eine unverzügliche Meldung nachweislich unmöglich oder unzumutbar sein, muss diese spätestens jedoch binnen drei Tagen nach Beendigung des Mietvertrages in Textform (z. B. Brief, Email, Telefax, SMS etc.) erfolgen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die von dritten Personen zu verantworten sind, insbesondere Diebstahl oder Sachbeschädigung. ISM haftet ebenfalls nicht für Schäden, deren Ursachen in der Sphäre anderer Mieter oder Dritter liegen, durch Naturereignisse wie Hochwasser, Überflutungen etc. verursacht werden, ferner nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung der ISM ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,- € begrenzt. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten der ISM verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,- € zu beteiligen.
Stand: 14.04.2023